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Ein Einzelunternehmen wird zu Buchwerten in eine (Neugründung) a) GmbH b) GmbH & Co. KG eingebracht. Der Wert des eingebrachten Vermögens übersteigt den Nominalwert/Einlageverpflichtung. 1. Kann der übersteigende Wert als Kapitalrücklage (a) bzw. Kapitalkonto II (b) oder Darlehen (a) und b)) verbucht werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. 2. Ist eine Ergänzungbilanz für den Einbringenden zu erstellen in Höhe der Wertdifferenz gemeiner Wert und Buchwert?
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