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Eine Sozietät von Rechtsanwälten (PartnG) nimmt neue Partner auf, ohne dass diese eine Einlage zu leisten haben. Der neue Partner nimmt ab Eintritt am Gewinn und Verlust teil und ist an den stillen Reserven beteiligt. Es ist ein Kaufpreis in Höhe von 150 T€ vereinbart, der erst und nur fällig wird, bei Ausscheiden des neuen Partners durch eigene ordentliche Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund. Vereinbart ist zudem, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre ein den anderen Partnern vergleichbares Kapitalkonto durch Entnahmeverzicht oder in anderer Weise aufzubauen hat. M. E. ist der vereinbarte Kaufpreis aufschiebend bedingt, ob es zu einer Kaufpreiszahlung kommt ist ungewiss. Allenfalls der Entnahmeverzicht und/oder die Einbringung der eigenen Arbeitsleistung könnten als Einlage i. S. d. § 24 UmwStG angesehen werden. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Aufnahme des neuen Partners?
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