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Ein angestellter Arzt arbeitet nebenberuflich auf selbständiger Basis als Notarzt beim ADAC Luftrettungsdienst. Bis 2014 hat er seine Rechnungen an den ADAC für die erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG gelegt. Die Leistungsvergütung setzt sich zusammen aus 250 € pauschal für 24-Stunden-Dienst zzgl. 35 € pauschal Fahrtkostenvergütung zzgl. 50 € je Notarzteinsatz während der 24 Stunden. Der ADAC fordert nun von meinem Mandanten, die Rechnungen ab 2015 gemäß § 19 UStG zu legen mit der Begründung, dass die „Vorhalteleistung“ des Arztes ggf. nicht unter die Steuerbefreiung für eine medizinische Leistung fällt. Frage Ist der Auffassung des ADAC zu folgen, dass die „Vorhalteleistung“ = Bereitschaftsdienst nicht von der Regelung des § 4 Nr. 14 UStG erfasst wird? Wenn dem so ist, kann die Rechnung dann auch aufgeteilt werden, dass für die tatsächlichen Notarzteinsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG berücksichtigt wird, da die Einsätze während des 24-Stunden-Dienstes sehr variieren und deren Vergütung durchaus auch höher als die 250 € Pauschale sein kann – was ist hier als Hauptleistung zu definieren?
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