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A GmbH & Co. KG führt Wohnungsrenovierungen durch. In einem Notarkaufvertrag in 2013 verkauft B (Bauträger) an C (Privatperson) eine Wohnung. In dem Vertrag taucht A als "Generalübernehmer" auf. B renoviert das Gemeinschaftseigentum lt. Vertrag. Er schließt das Sondereigentum explizit aus. Variante 1: A übernimmt gemäß dem Notarvertrag Kauf die Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) und wird vom Käufer direkt bezahlt. Der Werkvertrag ist als Anlage dem Notar beigefügt. Variante 2: A übernimmt gemäß einem separaten Notarvertrag die Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) und wird vom Käufer direkt bezahlt.Der Werkvertrag ist als Anlage dem Notar beigefügt. Ensteht hier eine Umsatzsteuer oder greift hier § 4 Nr 9a USTG auch wenn die Leistung von 2 verschiedenen (A+B) Unternehmen erbracht werden. Unseres wissens zahlt C auf den kompletten Preis Grunderwerbsteuer.
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