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- Steuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG
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- Tätigkeit eines Heilberuflers § 4 Nr. 14 UStG als Referent
- Tätigkeit im Rahmen der Katalogberufe und USt-pflichtige Einkünfte
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- Umsatzsteuerbefreiung Musiklehrerin
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- ärztliche Tätigkeit
Unsere Mandantin betreibt noch bis zum 30.06.2015 eine Apotheke mit gewerblichen, umsatzsteuerpflichtigen Einkünften. Zum 01.10.2014 hat sie ein Einzelunternehmen in Form einer Praxis zur Ernährungsberatung (und Naturheilpraxis) erworben. Diese Praxis führt Diätbehandlungen und Beratung durch, bei der vor allem eine homöopathische Ampullenkur verabreicht wird, nachdem eine Erstanamnese erfolgt ist. Die Ampullen werden über einen Lizenzvertrag erworben und dürfen nur im Rahmen der Behandlung in der Praxis gespritzt werden. Das Spritzen der Mittel darf nur durch einen Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt werden. Unsere Mandantin ist Heilpraktikerin. Dadurch hat unsere Mandantin auch die Möglichkeit, bei den Diätpatienten weitere Behandlungen im Rahmen ihrer heilpraktischen Tätigkeit anzubieten. Des weiteren hat sie bereits Patienten, die sie nur als Heilpraktikerin behandelt. Frage: Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgangsumsätze? Muss/Kann hier eine Aufteilung erfolgen, so dass die Umsätze im Rahmen der Diätbehandlung ggf. umsatzsteuerpflichtig sind, die Behandlung im Rahmen der heilpraktischen Tätigkeit aber weiterhin befreit? Was ist zu tun, wenn die Leistungen nicht klar abgrenzbar sind wie z.B. die Erstanamnese der Patienten. Handelt es sich in der Summe um gewerbliche Einkünfte, wenn die Diätbehandlung überwiegt?
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