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Unser Mandant (Speditionsunternehmen) wird durch eine andere deutsche Spedition mit der Beförderung von PKW`s vom Freihafen Bremen in eine amerikanische Kaserne in Spanien beauftragt. Die PKW`s sind und bleiben Privatvermögen der amerikanischen Soldaten und werden für die Zeit des Einsatzes in Spanien privat genutzt. Eine Veräußerung / Lieferung / Einfuhr erfolgt nicht.Gem. § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Ort der sonstigen Leistung ist in Deutschland und damit ist der Umsatz in Dt. steuerbar. Zu prüfen ist eine Steuerbefreiung nach § 4 S. 1 Nr. 3 a) UStG.Alternative 1 (Buchstabe aa) scheitert daran, dass sich die Leistung nicht unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht. Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten unterhalten werden, gehören zum Inland (UStAE 1.9 - analoge Anwendung). Die amerikanische Kaserne in Spanien ist kein Drittland.Alternative 2 (Buchstabe bb) scheitert u.E. daran, dass die Kosten für die Leistungen nicht in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind, da es keine Einfuhr / Lieferung gibt. § 4 Nr. 7 UStG greift ebenso nicht.Der Auftraggeber verlangt eine Rechnung ohne Ausweis der deutschen USt. Sehen Sie eine Möglichkeit?
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