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Aufgrund von Einsprüchen sind bei Gebrauchtwagenhändler G die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 noch änderbar. G hat in diesen Jahren Gebrauchtwagen an Privatleute veräußert (Differenzbesteuerung) und den Kunden eine Versicherung zugesagt. Hinweis auf der Rechnung: „Der Käufer erhält eine Garantieversicherung gemäß den Garantiebedingungen mit einer Laufzeit von 12 Monaten“. Hierzu hat G pro Kfz selbst eine Versicherung bei einer Versicherungs-AG abge-chlossen. Die Prämie von jeweils rd. 200 € einschließlich 19% Versicherungssteuer (lt. Rechnung der Versicherung an den Händler „ust-frei nach § 4 Nr. 8 g UStG) wurde dem Käufer nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung einbezogen, d.h. auf die o. g. 200 € hat G USt an das FA angeführt. Nach den Versicherungs-AGB ist die Versicherungs-AG nur „Beauftragte im Sinne der Abwicklung eines Garantieschadens“. In den AGB heißt es weiterhin: „Der Käufer hat einen Schaden unverzüglich, innerhalb der Garantiezeit und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer oder dessen Beauftragten zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb. Bei Verletzung der Obliegenheit ist der Verkäufer von der Leistung frei, unabhängig davon, ob dem Verkäufer oder dessen Beauftragten dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird.“ Nach Änderung der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.02.2010, XI R 49/07, als Reaktion auf den EuGH) ist die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl (!!!) einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, stets umsatzsteuerpflichtig und nicht als „Verschaffung von Versiche-rungsschutz“ nach 4 Nr. 10 b UStG steuerbefreit. Händler G möchte für die Altjahre die von ihm gezahlten Versicherungsprämien aus der BMG für die USt herausrechnen und sich auf diese geänderte Rspr. berufen. Frage 1: Ist dies möglich? Nach meiner Einschätzung hat der Kunde nach den AGB gerade keine Wahlmöglichkeit, denn er muss die Reparatur stets vom Händler durchführen lassen. Lediglich dieser kann ggf. einen anderen Reparaturbetrieb empfehlen, eine Ausnahme gibt es nur für Schadensfälle im Ausland. Frage 2: War die Leistung des Händlers an den Kunden nicht möglicherweise nach altem Recht (vor der BFH-Entscheidung vom 10.02.2010) steuerfrei nach § 4 Nr. 8 g UStG (als eigenständige Leistung)? Das BMF hat mit Schreiben vom 15.12.2010 die geänderte BFH-Rspr. umgesetzt und dabei eine Übergangsregelung geschaffen, nach der man sich bis zum 01.01.2011 auf eine ggf. günstigere Altregelung berufen kann.
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