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Eine christliche Freikirche in der Rechtsform einer gGmbH führt 1xwöchentlich für ca. 50-60 Personen Vorträge mit christlichen Inhalten vor Ort durch. Gleichzeitig können diese Veranstaltungen auch live im Internet verfolgt werden (ca. 500 gemeldete Teilnehmer). Schließlich werden diesen Personen auch noch MP3 mit den gleichen Inhalt zugesandt. Für diese Lehrveranstaltungen werden einheitlich für Vorort- und Fernteilnehmer mtl. Teilnehmergebühren berechnet. So ein "Lehrgang" dauert in der Regel ein Jahr mit Fortsetzungsmöglichkeiten. Zu prüfen wäre nun die Umsatzsteuerbefreiung für diese Teilnehmergebühren nach § 4 Nr. 22 a UStG oder § 132 i MWSt-System-RL 1. Die grundsätzlichen Bedingungen für § 4 Nr.22a UStG dürften vorliegen: Gemeinnützige Einrichtung, Vorträge, überwiegend Kosten- deckung (kein Gewinn über 50 %) aber: Handelt es sich begrifflich hier um einen Vortrag oder einen Kurs oder einer anderen Veranstaltung belehrender Art (insbes. wegen den Fernteilnehmern)? Soweit es sich um einen Vortrag handelt, muss dieser auch nach dem USTAE 4.22.1 als Schulbildung gelten, da Aus- und Fortbildung eher ausscheiden? 2. Ist die MWST-System- RL zu § 132 i mit § 4 Nr.22 a USTG schon in nationales Rechts umgesetzt? Wenn nein, gibt es dann die Möglichkeit sich die für die Befreiung am ehesten in Betracht kommende auszusuchen? Was greift hier am ehesten nationales USTG oder EU-Recht? 3. Könnte § 4 Nr. 22 b USTG auch in Betracht kommen, da es sich um weltanschauliche, sprich religiöse Themen handelt?
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