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Die A-UG (haftungsbeschränkt) betreibt ein Spielehomepage, auf welcher sich Spieler einloggen und spielen können. Der Spieler sammelt hierbei Punkte, die er dann in Amazon-Gutscheine oder Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Warenwünsche zu einem gewissen Wert einlösen kann. Die A-UG erzielt Umsatzerlöse aus der Schaltung von Werbung durch Unternehmen. Je mehr Spieler die Homepage nutzen, desto interessanter wird es für Unternehmen auf der Homepage Werbung zu betreiben. Bisher haben sich nur deutsche Unternehmen zur Werbung verpflichtet. Diese Unternehmer rechnen gegenüber der A-UG mittels Gutschrift ab. Nun liegt die Anfrage eines amerikanischen Unternehmens und eines Unternehmens aus der EU vor. Fragen: 1. Die Gutscheine sowie die Spenden werden bei der A-UG als Betriebsausgaben abgesetzt. Die Waren (z.B. CDs), die der Kunde für seine Spielpunkte bekommt, wird ebenfalls als Betriebsausgabe abgesetzt. Gleichzeitig wird hierbei die an die A-UG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Ist diese Handhabung so korrekt? 2. Die Werbeumsätze der deutschen Unternehmer werden umsatzsteuerpflichtig behandelt und die A-UG führt diese Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Ist dies so richtig? Nach welcher Vorschrift des UStG bestimmt sich hier der Ort der Leistung? 3. Wie sind die Umsätze des amerikanischen Unternehmens einzustufen und wie bestimmt sich hier der Ort der Leistung? 4. Wie sind die Umsätze des Unternehmens aus der EU einzustufen und wie bestimmt sich hier der Ort der Leistung?
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