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Ein im Inland tätiger Grundstücksmakler vermittelt für eine in Spanien lebende Immobilienbesitzerin ein im Inland belegenes Grundstück und Rechnet mit Umsatzsteuer seine Vermittlungsleistung ab. Die Immoblienbesitzerin bestreitet die Umsatzsteuerpflicht und behauptet dies sei ein Fall von § 13b UStG. Er müsse netto abrechnen. Wie ist die Vermittlunsgleistung umsatzsteuerliche zu behandeln?
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