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Ein Arzt aus Polen ist im Jahr 2013 unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und erzielt neben seiner freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland auch Verlsute aus einer Praxisgemeinschaft in Polen, welche dort aufrecht erhalten wird, um in Polen die Approbation nicht zu verlieren. In Polen wurde in 2013 nur an wenigen Tagen praktiziert, da aber aufgrund der Gesellschafterstellung die Kosten des Praxisbetriebs für das ganze Jahr anteilig der Beteiligungsquote übernommen werden müssen, entsteht ein Verlust. Das Finanzamt erkennt die Verluste nicht an, da es der Auffassung ist, die Aufrechterhaltung der Gesellschafterstellung in Polen sei für Zeiten der Tätigkeit in Deutschland unnötig, und eine baldige Rückkehr nach Polen sei nicht ernsthaft geplant. Auch nach einer Rückkehr nach Polen ohne Aufrechterhaltung der Gesellschafterstellung könne die Approbation wiedererlangt werden, die polnischen Verluste könnten daher nicht anerkannt werden, da die Verlsute in Polen nicht zwangsläufig entstünden. Zu Recht? Ich habe folgendes gefunden: Die polnischen Verluste sind gem. Art 14 DBA i.V.m. Art 24 (1) a und d DBA Deutschland Polen von der deutschen Besteuerung ausgenommen, was eine Freistellung der Einkünfte und Erfassung in der Anlage AUS für Zwecke des Progressionsvorbehalts bedeutet. Damit mindern die Verluste über den negativen Progressionsvorbehalt indirekt die Steuerlast. Die Verluste in Polen stehen also kausal in Zusammenhang mit den Überschüssen in Deutschland, da bei Erhöhung der Tätigkeit in Polen eine Verringerung der Tätigkeit in Deutschland und somit zwar höhere polnische Einkünfte, aber niedrigere deutsche Einkünfte die Folge wären.
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