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Unser Mandant arbeitet in der Schweiz, hat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Grund hierfür sind die höheren Vermögenswerte (Zweifamilienhaus), sowie die engeren sozialen Beziehungen (private Lebensführung, Eltern, Freunde, Schützenverein). Außerdem besitzt er auch eine größere Wohnung in Deutschland.Der Mandant musste nach Arbeitsende, jeweils in der Schweiz übernachten, da es ihm nicht zumutbar war, die Entfernung zu seinem Wohnort von 130 km zu fahren; die Übernachtung in der Schweiz ist somit beruflich bedingt. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) DBA-Schweiz verlagert sich das Besteuerungsrecht in den Tätigkeitsstaat Schweiz.Frage: Sind die gesamten Jahreseinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Schweiz) in Deutschland vom Progressionsvorbehalt (§32b EStG) freizustellen?
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