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A wechselt seinen Wohnsitz innerhalb des Jahres 01 von Frankreich nach Deutschland. In beiden Ländern erzielt A Arbeitseinkommen nach Art. 13 DBA. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 01 bezieht das Finanzamt die Einkünfte nach Art. 13 aus Frankreich in den Progressionsvorbehalt ein. Weiterhin möchte die Finanzverwaltung die in Frankreich erzielten und versteuerten Zinseinkünfte ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einbeziehen. Ist die Einbeziehung der in Frankreich erzielten und versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Progressionsvorbehalt zutreffend? M. E. nicht durch Art. 20 DBA gedeckt.
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