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A ist über eine Personengesellschaft an der B KG beteiligt. Er ist als Arbeitnehmer dieser B KG tätig. Steuerlich werden seine Einkünfte grundsätzlich gemäß § 15 (1) Nr.2 S.2 EStG als gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Für die B-KG arbeitet A nunmehr in China und versteuert dort seinen Arbeitslohn nach DBA als normaler Arbeitnehmer, da er über 183 Tage in China verbringt. Der Arbeitslohn wird zudem in vollem Umfang von der B KG an eine chinesische Gesellschaft berechnet. Die B-KG hat keine eigene feste Betriebseinrichtung in China. A hat weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland und ist unzweifelhaft in Deutschland ansässig. Sind die Einkünfte aus dem Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (also wie normaler Arbeitslohn) oder erfolgt in Deutschland eine Erfassung als gewerbliche Einkünfte mit Anrechnung der chinesischen „Lohnsteuer“? Wären die Einkünfte dann auch gewerbesteuerpflichtig?
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