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Meine Mandantin war vom 11.12.2012-02.04.2013 in Österreich in einem Hotel als Angestellte tätig. Ihr Aufenthalt betrug unter 183 Tage, Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA hat der Ansässigkeitsstaat des ArbN das Besteuerungsrecht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat, der ArbG, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der ArbG im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde. Nur wenn alle drei Voraussetzungen zusammen vorliegen, behält Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die fraglichen Vergütungen, die dem ArbN für eine Tätigkeit im Ausland gezahlt werden (s. BMF vom 14.9.2006, BStBl I 2006, 532 (535) Rz. 30). Ansonsten sind die Einkünfte in Deutschland unter Beachtung des § 50d Abs. 8 EStG (ab VZ 2004) freizustellen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Ich war bei meiner Mandantin der Ansicht, dass die Einkünfte in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Finanzamt sieht das im Bescheid anders und unterwirft das ausländische Gehalt der deutschen Besteuerung. Ich halte das für falsch - bitte nur kurz bestätigen, ob ich vielleicht etwas übersehen habe.
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