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Mandant (Deutscher) mit Zahnarztpraxis in Deutschland, die Ehegattin (Griechin) wohnt und arbeitet bis auf weiteres noch in Griechenland. Im ersten Jahresviertel lebte der Mandant ebenfalls noch in Griechenland und hat dort freiberufliche Einkünfte aus einer Zahnarztpraxis erzielt. Der Mandant möchte eine Ansässigkeitsbescheinigung ausfüllen, so dass die Besteuerung der Welteinkünfte in Griechenland entfällt. Laut Angaben des Mandanten werten die griechischen Behörden ihn trotz seiner Zahnarztpraxis und seines Wohnsitzes in Deutschland dennoch als in Griechenland ansässig, weil sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ehefrau + Kinder) befindet. Damit würde für den Mandanten auch in Griechenland das Welteinkommensprinzip gelten. Laut Artikel XI DBA Griechenland können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staate besteuert werden – es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden. D.h. die in Deutschland mit der Zahnarztpraxis erwirtschafteten Einkünfte werden in diesem Fall in Deutschland besteuert. Der Mandant ist in beiden Staaten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die deutschen Einkünfte werden in Griechenland ebenfalls besteuert, jedoch wird die Doppelbesteuerung per Anrechnungsverfahren nach Artikel XVII (1) DBA Griechenland vermieden. Die griechischen Einkünfte unterliegen nach Artikel XVII (2) DBA Griechenland in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Mandant muss zwei Steuererklärungen abgeben? Frage 1: Ist das richtig? Frage 2: Ist es richtig, dass die griechischen Behörden den Mandanten als in Griechenland ansässig werten, weil sich dort zwar der private Lebensmittelpunkt befindet, nicht jedoch der wirtschaftliche Lebensmittelpunkt. Oder muss hier nicht auch Artikel 4 des OECD Musterabkommens gelten, wonach bei einer doppelten Ansässigkeit es letztlich auf die Frage der Staatsangehörigkeit ankommt (wenn alle vorherigen Prüfschritte unbestimmbar wären).
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