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Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 21.10.2014 5 K 2894/12 (BFH II R 57/14) fällt bei einer Schenkung eines Grundstücks und Zurückbehalt eines Wohnrechts Grunderwerbsteuer an. Sollte der BFH das Urteil bestätigen, bedeutet dies dann, dass zukünftig bei allen unentgeltlichen Übertragungen von Grundvermögen oder Gesellschaftsanteilen (Unternehmen als Grundstückseigentümer) etwa von Eltern auf Kinder unter Vorbehaltsnießbrauch nach Wegfall des § 25 ErbStG, für den Wert des Nießbrauchsrechts der Eltern Grunderwerbsteuer anfällt?
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