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Zwischen dem Insolvenzverwalter handelnd für die natürliche Person A und der Bank wurde ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück geschlossen. DAs Kaufangebot sah vor, dass die Bank oder ein von ihr zu benennender Dritter das Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 Mio. € erwerben kann. Der Verkäufer war an dieses Angebot bis zu 30.04.2014 gebunden. Die Bank war Grundpfandgläubigerin. Im Grundbuch waren Grundschulden in Höhe von 3 Mio. € eingetragen. Die Bank benannte vor Ablauf der Frist einen Dritten der das Kaufangebot annahm. Die Bank erklärte sich bereit auf Forderungen in Höhe von 200.000 € zu verzichten und erteilte dem Käufer hierüber eine Befriedigungserklärung. Der Kaufpreis belief sich somit auf 800.000 € für den Käufer. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid mit der Bemessungsgrundlage von 1 Mio. € gegen den Käufer und sieht die Befriedigungserklärung der Bank als Nebenleistung eines Dritten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG an. Die Bank selbst hätte Anspruch auf den kompletten Kaufpreis gehabt, da Sie gegenüber dem Verkäufer noch Forderungen in Höhe von 1,5 Mio. € hatte. Ist die Befriedigungserklärung der Bank in Höhe von 200.000 € als Gegenleistung i.S.d. GrEStG anzusehen?
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