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Mit Notarvertrag vom 17.03.14 wird A+B von C der Abschluss eines Grundstückkaufvertrages angeboten. Das Angebot gilt für 8 Monate. A+B sind berechtigt einen Dritten zu benennen. A+B beabsichtigten ursprünglich auf dem angebotenen Grundstück ihr Wohnhaus zu errichten. Aus privaten Gründen möchten diese das Grundstück doch nicht kaufen und machen von ihrem Benennungsrecht Gebrauch und benennen mit Notarvertrag vom 12.09.14 andere Käufer (4 Personen). Ein Entgelt erhalten A+B nicht, ebenso auch keinen anderen wirtschaftlichen Vorteil. Die benannten Käufer erwerben das Grundstück. Gegen B wird Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs.1 Nr.6 GrEStG festgesetzt. (Bemessungsgrundlage: Bedarfswert) Ist die Festsetzung der GrESt zulässig?
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