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Ist bei einer typischen Auswärtstätigkeit ab 01.01.2014 der sogenannte Dreimonatszeitraum zu beachten? Ein Arbeitnehmer hat etwa monatlich einen Einsatzstellenwechsel. Nur einmal war er länger als 3 Monate (hier 5 Monate ohne Unterbrechnung) an einer Einsatzstelle tätig. Hat er nur Anspruch auf 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen? Wenn er wieder an dieser Baustelle tätig würde, muss dann eine Unterbrechnung von 4 Wochen vorliegen?
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