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Der (mittlerweile ehemalige) Arbeitgeber (eine französische Aktienge-sellschaft= Mutter-gesellschaft) hat der deutschen Arbeitnehmerin am 15.06.2011 in Anerkennung ihrer Leistungen 500 Stock Options gewährt. Der Aktienkurs zum damaligen Zeitpunkt betrug € 68,54.  Der sogenannte "Long Term Inventive Plan" regelte eine Wartezeit bis zur Ausübung von 4 Jahren. Eine Versteuerung (geldwerter Vorteil) wurde bisher nicht vorge-nommen. Per Schreiben vom 31.10.2014 erhielt die Mandantin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Bestätigung, dass sie die 500 Stock Options vom 16.06.2015 - 15.12.2015 ausüben darf.  Am 17.06.2015 hat die Mandantin ihr Recht geltend gemacht und alle 500 Stock Options zum Marktpreis verkauft.  Die Differenz zwischen dem damaligen Aktienkurs und dem heutigen Marktpreis (€ 17.355,00) wurden zwischenzeitlich auf das Konto der Mandantin überwiesen.1. Frage: Welcher Betrag wird bei der Mandantin bei der Versteuerung überhaupt zu Grunde gelegt? 2. Frage: Besteht die Möglichkeit, dass die französische Muttergesellgesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung (also 2011) bereits pauschal Steuern entrichten mußte? 3. Frage: Wann wird die Versteuerung fällig? Mit der Einkommensteuererklärung 2015 oder per sofortiger Anzeige an das Finanz- amt? 4. Frage: Ist für diese Einkünfte die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG unter Anwendung der Fünftelregelung anwendbar?
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