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Unsere Mandanten haben ein Gebäude von einem fremden Dritten gegen Leibrente erworben. Die Leibrente beträgt monatlich 650,00 € und dem Verkäufer wurde ein Wohnungsrecht auf Lebzeiten eingeräumt. Laut notariellem Kaufvertrag erhält der Verkäufer ein Wohnungsrecht zur „alleinigen, ausschließlichen und unentgeltlichen Benützung“. Die Leibrente wurde unter folgenden Aspekten berechnet: Der Wert dieses Grundstückes beträgt 396.798,00 €. Die Lebenserwartung des Verkäufers beträgt lt. Sterbetafel 11 Jahre. Bisher wurden vorab Zahlungen an den Verkäufer in Höhe von 173.126,00 € geleistet. Der zu verrentende Restwert beträgt somit 223.672,00 €. Nach Ableben des Verkäufers erhält seine Ehefrau einen einmaligen Betrag von 30.000,00 €. Unter Anrechnung des einmalig zu zahlenden Betrags von 30.000,00 € entspräche die Leibrente einem Betrag von 1.550,00 € monatlich. Von den 1.550,00 € Leibrente wurde bei der Berechnung eine monatliche fiktive ortsübliche Miete von 900,00 € abgezogen. 1.550,00 € - 900,00 € = 650,00 € = tatsächlich gezahlte Leibrente. Unsere Frage: Wie ist die fiktive ortsübliche Miete zu behandeln? Muss eine Anlage Vermietung & Verpachtung abgegeben werden oder entfällt diese, da im Notarvertrag „unentgeltliche Benützung“ festgehalten wurde?
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