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§ 129 AO,§ 177 AO,§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO,Änderung eines Bescheides bei Verschulden des Steuerpflichtigen

Ein Mandant erwirbt im Jahr 2015 eine vermietete Eigentumswohnung vom Vater teilentgeltlich und erstellt seine Einkommensteuererklärungen 2015–2017 selbst. Dabei setzt er bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur die Einnahmen an, bestehend aus Mieten und Betriebskosten-Vorauszahlungen des Mieters, nicht aber Werbungskosten wie AfA und Hausgeldzahlungen, sondern KEINE Werbungskosten. Die Bescheide 2015–2017 sind alle bestandskräftig. Können diese noch geändert werden?
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