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Steuerverkürzung,Kirchensteuerpflicht,Wohnsitz

Unser Mandant ist niederländischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er erzielt seit Jahren in Deutschland (NRW) steuerpflichtige selbständige Einkünfte. Kirchensteuer hat er nicht gezahlt. Im Rahmen der Auszahlung einer Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Steuerabzuges erstmalig Kirchensteuer einbehalten. Nach Rücksprache mit dem Mandanten ist dieser in der katholischen Kirche in den Niederlanden. Das Finanzamt will nun die Einkommensteuerbescheide der letzten zehn Jahre nach § 173 Abs. 1 S. 1 AO ändern. Dabei wirft es dem Mandanten vor, unrichtige Angaben gemacht zu haben und daher die Frist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO anwenden zu können. 1. Ist bei ausländischen Bürgern immer grundsätzlich eine Kirchensteuerpflicht im Inland zu bejahen nur durch die Zugehörigkeit zur Kirche im ausländischen Staat? 2. Handelt es sich hierbei um eine Steuerverkürzung, die zur zehnjährigen Berichtigung berechtigt? 3. Wie prüft die Finanzverwaltung die Kirchensteuerpflicht beim Bürger und können wir das auch prüfen?
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