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§§ 14 ff. KStG,§ 8b KStG,§ 8 Nr. 5 GewStG,§ 9 Nr. 2a GewStG,Gewerbeertrag bei Gewinnabführung vs. Gewinnausschüttung auf Ebene der Muttergesellschaft

Die M-Produktions-GmbH ist 100-%-Gesellschafterin der T-GmbH, die ihren Gewinn bzw. ihr Ergebnis zu 100 % an die M Produktions-GmbH abführt. Die T-GmbH, deren alleinige Gesellschaftszwecke die Vermietung und das Halten von Beteiligungen an Vermietungsgesellschaften sind, ist wiederum 94-%-Gesellschafterin der Immo-Vermietungs-GbR. Die Immo-Vermietungs-GbR hat im Jahr 2019 Einkünfte aus der Vermietung von insgesamt 100.000 €. Der Anteil der T-GmbH beträgt für 2019 daher 94.000 €. Die Einkünfte der M-Produktions-GmbH betragen im Jahr 2019 abgesehen von dem Abführungsergebnis der T-GmbH 0,00 Euro. Wie hoch sind im Jahr 2019 der Gewerbeertrag und das körperschaftsteuerliche Ergebnis der M Produktions-GmbH inklusive des Ergebnisses der T-GmbH?
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