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erweiterte Kürzung,Vermietung und Verpachtung,§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG hat im Rahmen eines „ruhenden Gewerbebetriebs“ i.V.m. einer „Betriebsverpachtung im Ganzen“ den von ihr in früheren Jahren für den eigenen Hotelbetrieb genutzten Grundbesitz seit dem Jahr 2001 an einen Klinikbetrieb verpachtet. Der Pachtvertrag sieht neben der reinen Grundbesitzpacht für das im Jahr 2001 vorhandene Inventar einen gesonderten Pachtzins auf die Dauer von 6,5 Jahren vor (in Ansehung des wirtschaftlichen Verbrauchs). Dieser gesonderte Pachtzins wurde aber – obwohl die Einrichtung wirtschaftlich verbraucht war – bis einschließlich 2019 irrtümlich weitergezahlt. Es geht um die Frage, ob die vermietende Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann, weil sie im Sinne der dazu normierten Voraussetzungen als Unternehmen zu qualifizieren ist, das „ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt“. Frage 1: Kann die Gesellschaft die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen? Frage 2: Wie ist die Verpachtung zu qualifizieren, wenn die Vertragsparteien darüber Konsens finden, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns per 01.01.2001 vorhandene Einrichtung bereits vollkommen wirtschaftlich verbraucht bzw. zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden ist?
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