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§ 129 AO

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Einkommensteuererklärung 2011eines Mandanten wurden in der Anlage V&V Erhaltungsaufwendungen geltend macht und die entsprechende Rechnung der Steuererklärung beigefügt. Aufgrund eines Übertragungsfehlers waren die gleichen Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung 2012 nochmals enthalten. Ein entsprechender Nachweis über die Erhaltungsaufwendungen war der STE nicht beigefügt. Alle weiteren Werbungskosten wurden belegmäßig nachgewiesen. Dennoch hat das Finanzamt bei der Veranlagung die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt möchte diesen Fehler nun nach § 129 AO berichtigen. Geht das?
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