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Grobes Verschulden,Vordruck,§ 173 I Nr. 2 AO

Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AOSachverhalt:Der Gesellschafter B von der T-GmbH hat uns die handschriftlich ausgefüllte Einkommensteuererklärung 2016 seiner Tochter mit der Bitte, die Erklärung über unserer System einzugeben und an das Finanzamt weiterzuleiten, abgegeben. Eine Prüfung wäre nicht notwendig, da seine Tochter die Erklärung bereits richtig ausgefüllt hat. In der Erklärung wurde nicht angegeben, dass die Tochter studiert. Wir haben die Daten ohne Prüfung übernommen und die Erklärung ohne Prüfung ans Finanzamt weitergeleitet. Der Bescheid erging entsprechend der Erklärung. Nun hat die Tochter bei der Bearbeitung der Erklärung 2017 festgestellt, dass sie in der handschriftlichen Erklärung die Studienkosten nicht eingetragen hat. Daraufhin hat die Tochter einen Antrag auf Änderung gestellt und dabei sich auf das FG-Urteil vom 22.2.2018 (1 K 7/77) berufen. Das Finanzamt hat den Antrag mit dem Hinweis, dass die Erklärung von einem steuerberatenden Beruf erstellt wurde und somit das Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen schuldhaft sei, abgelehnt.Frage:Sind die Ausführungen des Finanzamts richtig, nachdem wir keinen Auftrag zur Prüfung der Erklärung vom Mandant erhalten haben?
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