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Einspruch,Begründung

Sachverhalt:Gegen den Bescheid für 2016 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wurde fristgerecht (am letzten Tag der Einspruchsfrist) Einspruch eingelegt. Dieser erfolgte über das Programm DATEV elektronisch mit folgender Überschrift „Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid für 2016 vom ..." mit dem Hinweis „Begründung wird nachgereicht“. Die Begründung erfolgte drei Wochen später mit der Bescheinigung über den Austritt aus der Kirche vom 18.12.2007. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, mit folgender Begründung:Der eingelegte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 ist nicht ausreichend, da er nicht in einem gesonderten Rechtsbehelf geltend gemacht wurde (§ 9 Abs. 2 BbgKiStG). Erst aus der Begründung zum Einspruch war erkennbar, dass wir uns gegen zwei Verwaltungsakte wenden. Der zulässige Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid ist der Widerspruch. Bei einem Widerspruch sind wie bei einem Einspruch die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kirchensteuerbescheides einzulegen. Sofern mein Begründungsschreiben als Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid gewertet werden würde, wäre er als nicht fristgerecht zu verwerfen.Frage Sind mit der Überschrift „Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid für 2016 vom ...“ alle Verwaltungsakte abgedeckt?Das Programm lässt leider keine andere Auswahl beim elektronischen Einspruch zu.
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