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Grunderwerbsteuer,Einheitlicher Kaufgegenstand,Gebäudeerichtung

Der Steuerpflichtige A beabsichtigt zusammen mit seiner Lebenspartnerin B (nicht verheiratet) den Bau eines Einfamilienhauses. Dazu ist beabsichtigt, dass A das Grundstück erwirbt und dieses dann in Erbpacht der B für 99 Jahre zur Verfügung stellt. B baut dann darauf ein Einfamilienhaus, welches gemeinsam von A und B bewohnt wird.Sowohl das Grundstück, welches A erwirbt, als auch das Einfamilienhaus, welches B baut, werden über denselben Bauträger abgewickelt. Hintergrund der Konstruktion ist, dass es, falls es später zu einer Trennung kommt, keine rechtlichen Probleme gibt, sondern B das Haus weiter nutzen kann (von ihr kommt das Eigenkapital) und A einen Erbbauzins erhält, welcher seine Finanzierung sichert.Für uns stellt sich nun die Frage, ob Grunderwerbsteuer aus dem gesamten Bauvorhaben zu bezahlen ist. Es handelt sich, wie ausgeführt, um keinen einheitlichen Vertragswert, sondern um einen gesonderten Vertrag zwischen dem Bauträger und A über den Grundstückskauf und einem davon losgelösten Vertrag zwischen B und dem Bauträger über den Bau des Objektes. Im Grundstückskaufvertrag besteht keine Auflage, dass das Grundstück nur mit dem Bauträger bebaut werden darf, welcher das Grundstück veräußert.Wir sind der Meinung, dass aufgrund der klaren rechtlichen Trennung und – da zwei nicht miteinander verheiratete Personen erwerben – Grunderwerbsteuer lediglich auf das Grundstück zu bezahlen ist.Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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