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Übertragung auf eine Gesamthand,Umfang der Steuerfreistellung,§ 5 GrEStG

Sachverhalt:Zwei Schwestern gehört zu je 1/2 ein Grundstück, das sie an eine neu zu gründende Bauträger GmbH & Co. KG übertragen wollen. Die Schwestern werden die einzigen Kommanditistinnen zu je 1/2 sein. Einzige Komplementärin wird die GmbH sein. Der Bruder soll bei der GmbH & Co. KG als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angestellt sein und trotzdem eine mitunternehmerähnliche Stellung erhalten (Beteiligung am Gewinn, die Kontrollrechte eines Kommanditisten analog § 166 HGB sowie eine Verlustbeteiligung, falls erforderlich). Frage:Ist zutreffend, dass, wenn die Schwestern das Grundstück auf die GmbH & Co. KG übertragen, nach § 5 Abs. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, weil sie sowohl am Grundstück als auch am Gesamthandsvermögen (als Kommanditistinnen) zu je 1/2 beteiligt sind?Eigene Bewertung:Weil § 5 Abs. 1 GrErwStG ausdrücklich auf die Beteiligung am Gesamthandsvermögen abstellt und der Bruder als nur „mitunternehmerähnliche“ Person nicht am Gesamthandsvermögen beteiligt ist, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
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