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§ 146a AO,Aufzeichnungspflicht

Unser Mandant hat eine elektronische Registrierkasse, die nicht mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden kann. Er hat nun die Idee, diese Registrierkasse nicht mehr zur Erfassung von Bareinnahmen zu nutzen. Bareinnahmen werden künftig in einer offenen Ladenkasse erfasst und in ein Kassenbuch eingetragen. Die „alte Registrierkasse“ wird jedoch weiter zur Erfassung von EC-/Kreditkartenzahlungen verwendet und zur Erfassung der Warenabgänge im Warenwirtschaftssystem. Fraglich ist, ob diese Lösung rechtlich zulässig ist. Im AEAO zu § 146a AO heißt es: „Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können.“ Fraglich ist, wie das „Können“ zu verstehen ist. Unter Rz. 1.8.1 und 1.8.2 werden die Geschäftsvorfälle benannt. Grundsätzlich wären die Bestandsveränderungen damit erfasst, obwohl diese nicht ausdrücklich unter den Beispielen aufgeführt sind. Bei dem Mandanten erfolgt die Verbuchung der Bestandsveränderung allerdings nicht automatisch über das Warenwirtschaftsystem, sondern auf der Grundlage der Inventur einmal im Jahr. Der Anbieter der genutzten Software vertritt die Auffassung, dass die Registrierkasse, sofern sie als solche nicht mehr benutzt wird, kein elektronisches Aufzeichnungsystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 KassenSichV darstellt. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es sich um ein elektronisches Aufzeichnungsystem ohne Kassenfunktion handelt,aber dennoch eine TSE erforderlich ist.
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