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Schifffahrt,weiße Einkünfte

Unsere Mandantin ist Seefahrerin und fährt ausgeflaggt unter liberianischer Flagge. Sie bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Laut Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung wurden die Einkünfte als steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen behandelt. Gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens hat Liberia das Besteuerungsrecht. Liberia verzichtet allerdings darauf, dass Besteuerungsrecht auszuüben. Unsere Mandantin hat die dazugehörige Verzichtsbescheinigung (Certificate of Compliance) aus Liberia vorliegen. Daher können die Einkünfte gem. § 50d Abs. 8 EStG steuerfrei sein (Progessionsvorbehalt). Dazu ergeben sich folgende Fragen: 1. Ist es korrekt, dass es sich um „weiße Einkünfte“ handelt? 2. Muss unsere Mandantin in Deutschland eine Steuererklärung abgeben? 
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