Interessengemeinschaft,Spende,Stadt
Eine Gruppe von Frauen (Organisatoren), allesamt Mütter aus einem Kindergarten, haben sich zusammengeschlossen und organisieren zweimal pro Jahr einen sogenannten vorsortierten Flohmarkt für Kinderbekleidung und Spielzeug zugunsten des besagten Kindergartens. Das bedeutet, alle, die etwas zu verkaufen haben, bringen die Kisten mit Kleidung zum Veranstaltungsort und zahlen 5 € „Startgebühr“. Jeder Verkäufer erhält eine Verkäufernummer. Die Startgebühr wird für das Vorsortieren der Kleidung und Versehen der Kleidung mit der Verkäufernummer verwendet. Die Flohmarktbesucher finden nur Tische mit nach Größen sortierter Kleidung vor und können nicht erkennen, wer der Verkäufer ist. An der Kasse wird der Umsatz den Verkäufernummern entsprechend zugeordnet. Am Ende der Veranstaltung muss jeder Verkäufer 20 % seines Verkaufserlöses an die Organisatoren abgeben. 80 % des Erlöses behalten die Verkäufer für sich. Es entstehen den Organisatoren nur geringe Kosten – für Getränke, die wiederum auch verkauft werden. Selbst gebackene Kuchen werden den Organisatoren von den anderen Müttern kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Veranstaltungsort wird von der Stadt kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Gewinn (Startgebühr + 20 % jedes Verkäufers + Erlös aus Getränke und Kuchenverkauf ./. Kosten für Getränkeeinkauf) werden dem Kindergarten bzw. der Stadt weitergeleitet und davon werden dann benötigte Gerätschaften, Spielzeug oder Ausflugsfahrten bezahlt. Bisher stellt die Stadt hierfür keine Spendenbescheinigung aus. Die Organisatoren sind kein (Förder-)Verein und keine Gesellschaft. Wie ist dieser Sachverhalt steuerlich zu beurteilen? Handeln die Organisatoren als Interessengemeinschaft im Rahmen einer GbR? Sind die Einnahmen der Stadt zuzuordnen, da alle vereinnahmten Gelder ausnahmslos der Stadt zur Verfügung gestellt werden?