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§§ 347 ff. AO,§ 170 AO,§ 175 AO,§ 171 Abs. 3a AO,Ablaufhemmung bei AdV

Ein freiberuflich tätiger Stpfl. hatte sich in den Jahren 1980 und 1981 umfangreich an Kommanditgesellschaften („Steuersparmodellen“) beteiligt. Das Betriebsstätten-FA der Gesellschaften hat die von den Gesellschaften erklärten Verluste nicht anerkannt. Darüber wurde in mehreren Verfahren, auch vor dem BFH, gestritten, letztlich für die Gesellschafter mit negativem Ausgang. Die Klagen wurden im Jahr 2011 (26.10. und 3.11.2011) abgewiesen. Das Betriebsstätten-FA gewährte über die gesamte Verfahrensdauer hinweg AdV. Unser Mandant legte gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1980 + 1981 Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf die vom Betriebsstätten-FA gewährten AdVen für die ESt-Bescheide ebenfalls ADVen. Diese wurden gewährt. Die letzte aufzufindende Verfügung stammt vom 12.12.1996 und trägt folgenden Hinweis: „Die AdV endet, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, aufgrund der Anfechtung des Feststellungsbescheides 1980 + 1981, Betriebsstätten-FA, St.Nr. einer KG mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Feststellungsbescheides.“ Das Wohnsitz-FA unseres Mandanten hatte die Beteiligungsverluste zunächst anerkannt, jedoch in den Jahren 1990, 1995 und 2003 die Steuerfestsetzungen zu Lasten des Stpfl. geändert. Ergänzend wurden AdV bewilligt, nach unserer Feststellung zuletzt mit Verfügung vom 12.12.1996. Die AdV trägt folgenden Vermerk: „Die AdV endet aufgrund der Anfechtung des Feststellungsbescheides ... (Grundlagenbescheides) mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Grundlagenbescheides.“ In einem Schreiben vom 8.9.1997 stellte das FA sämtliche damals bestehenden Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen, AdV etc. dar. Auch in diesem Schreiben wurde auf die bis zur Bekanntgabe des Grundlagenbescheides bestehenden AdVen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.3.2012 informierte das Betriebsstätten-FA unseren Mandaten über die Beendigung der Klageverfahren und wies auf die durch Fristablauf beendeten AdVen hin. Im Februar 2017 informierte das Wohnsitz-FA den damaligen StB des Stpfl. über das Bestehen der Einspruchsverfahren und der AdV betreffend die Jahre 1980 und 1981. Mit Schreiben vom 23.5.2017 beendete das Wohnsitz-FA die ADVen für 1980 und 1980. Auf die Bitte des StB zur Benennung der Grundlagen der AdV (der StB hatte im Laufe der Jahre mehrfach gewechselt!) verwies das FA auf die am 11.8.2005 geänderten Einkommensteuerbescheide für 1980 und 1981 und bemerkte: „Aufgrund der Änderung der Einkommensteuerbescheide war über die AdV erneut entschieden worden, der ausgesetzte Betrag ist in der letzten Zeile (unsere Ergänzung: des Abrechnungsteils) handschriftlich ergänzt worden. Der Bescheid erhält bezüglich der Aussetzungen keine weiteren Angaben, so dass eine Befristung nicht gegeben war.“ Das Wohnsitz-FA forderte die ursprünglich ausgesetzte Einkommensteuer der Jahre 1980 + 1981. Prüfung der Zahlungsverjährung: Aufgrund der AdV-Verfügung vom 12.12.1996 endeten die AdVen bezüglich der Jahre 1980 + 1981 einen Monat nach der Bestandskraft der Feststellungsbescheide (November 2011), folglich im Dezember 2011. Damit endete die Unterbrechung der Verjährung und die Verjährungsfrist begann mit dem 1.1.2012 neu zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2016. Dass gegen die Einkommensteuerbescheide noch Einsprüche eingelegt waren, ist unerheblich. Ebenso unerheblich sind die von dem Wohnsitz-FA auf dem Abrechnungsteil der „Einkommensteuerbescheide“ angebrachten Hinweise „minus AdV-Beträge = zu zahlen € 0,00“. Fragen: 1. Teilen Sie unsere Rechtsauffassung, dass das Bestehen der Einspruchsverfahren für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs unerheblich ist? 2. Teilen Sie unsere Rechtsauffassung, dass handschriftliche Vermerke auf Abrechnungsteilen von „Steuerbescheiden“ keine Verfügung über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden sind, auch wenn die vermerkten Beträge von den sich aus der letzten förmlichen Verfügung ergebenden Beträgen (nach unten hin) abweichen? Sofern weitere Sachverhaltsangaben notwendig sein sollten, erbitten wir Ihre Nachricht.
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