Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 125 AO,Nichtigkeit

Anfrage: Sachverhalt: Vater schenkt seiner Tochter einen Geldbetrag mit folgender Auflage: „Ich übertrage meiner Tochter für den Kauf des 2-Familienhauses in xx Flst.-Nr. xxx/xx und Umbau 190.000,00 €.“ Der Betrag wurde übertragen und das Grundstück unmittelbar erworben. Der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten entsprach dem Betrag der Schenkung. Das Gebäude wurde anschließend von der Tochter umfangreich renoviert und ein Anbau getätigt. Summe dieser Arbeiten lag bei 150.000,00 €. Die Schenkungsteuererklärung wurde erstellt, die Bescheinigung des Vaters und der Kaufvertrag des Grundstücks war der Erklärung beigefügt. Daraufhin erging ein Schenkungsteuerbescheid, dem als mittelbare Grundstücksschenkung der Kaufpreis des Objekts zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthielt die Erläuterung, dass das Lagefinanzamt noch einen Bedarfswert feststellen muss und, sobald dieser vorliegt, der Steuerbescheid nach § 175 AO geändert wird. Eines Einspruchs bedarf es soweit nicht. Nunmehr liegt der Bedarfswert vor. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt hat gewechselt und geht davon aus, dass die Ausführungen des Vaters mit der Bemerkung „und Umbau“ bei der Schenkung dazu führt, dass die Ausführung der mittelbaren Schenkung nicht mit dem Kauf, sondern erst mit Abschluss der Renovierungsarbeiten angenommen werden kann (RE 9.1 Abs. 2 S. 4 ErbStR). Er möchte daher den festgestellten Bedarfswert auf den Stichtag des Grundstückkaufs nicht für die Änderung nach § 175 AO zugrunde legen und besteht auf eine Mitteilung über die Höhe und den Abschlusszeitpunkt der Renovierungsarbeiten. Nach seiner Ansicht ist der Zeitpunkt im ursprünglichen Steuerbescheid falsch. Ein neuer Bescheid müsste auf den korrekten Zeitpunkt lauten und erlassen werden. Den ursprünglichen Bescheid würde er dann nach § 174 Abs. 1 S. 1 AO aufheben. Nach meiner Ansicht ist mit Ausnahme der Höhe des Bedarfswerts für den vorliegenden Schenkungsteuerbescheid Bestandskraft eingetreten. Die Sachverhaltswürdigung war mit diesem Steuerbescheid abgeschlossen und rechtskräftig. Es bleibt nur noch Raum für eine Änderung nach § 175 AO durch den Bescheid über den Bedarfswert. Frage: Kann die Finanzverwaltung den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid, der vor vier Monaten ohne Vorbehalte erging, aufheben und den Sachverhalt neu beurteilen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen