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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§§ 16 Abs. 4,34 Abs. 3 EStG,§ 6b EStG,Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

Die S Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG besteht seit vielen Jahrzehnten. Einziger Kommanditist der Gesellschaft ist S. Vollhafter ist die DR GmbH, welche S ebenfalls zu 100 % gehört. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus einer Immobilie. Weiterhin ist in der Gesellschaft eine Rücklage gem. § 6b EStG aus der Veräußerung einer Immobilie vor zwei Jahren enthalten. Zum 30.11.2019 ist die DR GmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden. Demnach ist die Kommanditgesellschaft damit aufgelöst, da es keinen Vollhafter mehr gibt. Gemäß Notarvertrag geht das Vermögen mit allen Aktiven und Passiven zum 30.11.2019, also mit dem Ausscheiden der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin, auf den alleinigen Kommanditisten S über. Der Notar führte hierzu aus, dass das Vermögen S anwächst, der das Geschäft ohne Abwicklung/Liquidation damit übernommen hat. Die GmbH & Co. KG wurde zum 30.11.2019 bei der Gemeinde abgemeldet. Wir gehen davon aus, dass zum 30.11.2019 für die GmbH & Co. KG eine Schlussbilanz erstellt werden muss. Im Rahmen dieser Schlussbilanz wird die Betriebsaufgabe erklärt. Sowohl die stillen Reserven aus der enthaltenen Immobilie als auch die Auflösung der 6b-Rücklage führen zu einem Gewinn, welcher nach unserem Verständnis als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 34 Abs. 1 EStG der Tarifbegünstigung unterliegt. Sehen Sie dies ebenso? 
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