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§§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§§ 18,19 EStG,Übertragung KV-Zulassung

Unsere Mandantin ist Internistin und war viele Jahre angestellte Ärztin einer Praxisgemeinschaft, an der ihr Ehemann (ebenfalls Internist) zu 50 % beteiligt ist. Die Mandantin ist zeit ihres Lebens immer in der Praxis ihres Ehemannes (zuletzt Praxisgemeinschaft) angestellt und nie selbständig tätig. Trotzdem hat sie von der Kassenärztlichen Vereinigung im Jahre 1995 einen hälftigen fachinternistischen Vertragsarztsitz erhalten. Unsere Mandantin und ihr Gatte scheiden altersbedingt Anfang 2015 aus dem Berufsleben aus. Ihr Mann verkauft als selbständiger Internist seinen hälftigen Praxisanteil inkl. fachinternistischen Vertragsarztsitz an einen Wunschnachfolger der Praxisgemeinschaft. Auch unsere Mandantin empfiehlt der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung ihren hälftigen fachinternistischen Vertragsarztsitz einen Wunschnachfolger. Dieser ist nicht identisch mit den Nachfolger/Erwerber des hälftigen Praxisanteils ihres Gatten, sondern ein fremder Internist aus einer fremden Praxis vor Ort. Für die Nachfolgeempfehlung erhält unsere Mandantin auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung, die ein Erfolgshonorar für die Genehmigung ihrer Empfehlung für ihren fachinternistischen Vertragsarztsitz vorsieht, eine Vergütung („Abstandszahlung“) in Höhe von € 50.000,00. Die Vergütung war davon abhängig, dass der empfohlene Facharzt auch den hälftigen fachinternistischen Vertragsarztsitz von der zuständigen Behörde („Kassenärztlichen Vereinigung“) bestandskräftig erhält. Dies wird tatsächlich vom zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte so beschlossen und der fachinternistische Vertragsarztsitz an den empfohlenen Wunschnachfolger erteilt. Daraufhin hat unsere Mandantin die Vergütung in Höhe von € 50.000,00 erhalten. Das Finanzamt hat den Betrag in Höhe von € 50.000,00 als „einmalige erfolgsabhängige Vermittlungsleistung“ im Rahmen der sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG voll steuerpflichtig berücksichtigt. Wir sind der Meinung, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbegünstigtes Rechtsgeschäft handelt, weil die „Übertragung eines anderen immateriellen Wirtschaftsguts“ (hier die „Nachfolgeempfehlung“ für die fachinternistische Vertragsarztzulassung) vorliegt und die Jahresfrist für die Steuerpflicht bereits abgelaufen ist. Der Bundesfinanzhof hat höchstrichterlich mit Urteil vom 09.08.2011, VIII R 13/08 in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass der „wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ grundsätzlich als ein nicht abnutzbares immaterielles vom Praxiswert zu trennendes eigenes Wirtschaftsgut anzusehen ist. Ist die o.g. Nachfolgeempfehlung als „sonstige Vermittlungsleistung“ nach § 22 Nr. 3 EStG oder als „Veräußerungsgeschäft eines sonstigen Wirtschaftsguts“ nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu behandeln? Letzteres wäre für unsere Mandantin natürlich sehr günstig.
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