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Verfahrensrecht,Änderung von Steuerbescheiden

1. Sachverhaltsdarstellung ------------------------------------ Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 der Ehegatten H. und M.M. wurden Einkünfte aus Versorgungsbezügen in Höhe von jeweils € 12.000,00 bzw. € 9.600,00 vollumfänglich als Sonstige Einkünfte ausgewiesen und der Besteuerung zugeführt. Die Einkünfte resultieren aus Überlassungsverträgen vom 08.09.2016 bzw. 12.12.2016, mit denen unter Einräumung einer monatlichen Geldleistung Grundvermögen der Ehegatten H. und M.M. auf ihre leiblichen Kinder Y.M. bzw. M.H., geb. M. übertragen worden war. Hierbei wurde bei der Erstellung der Steuererklärungen 2017 und 2018 die irrtümliche Übertragung von Betriebsvermögen unterstellt mit der Folge der Vollversteuerung. Die Leistungserbringer haben in ihren eigenen Steuererklärungen jedoch lediglich den sich aus dem Ertragsanteil ergebenden quotalen Wert als Abschreibungsbemessungsgrundlage angesetzt. Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 der Ehegatten H. und M.M. sind bestandskräftig. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 haben wir eine Änderung der ESt-Bescheide 2017 und 2018 beantragt, als Änderungsvoraussetzung alternativ § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO bzw. § 174 AO benannt. Mit Schreiben vom 13.01.2020 hat das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Ulm die Änderungsanträge abgewiesen. Hierzu bitten wir um eine gutachterliche Überprüfung, inwieweit die Rechtsauffassung des Finanzamtes zutreffend ist. Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass Ihnen unser Schreiben vom 17.12.2019 und das finanzamtliche Schreiben vom 13.01.2020 nach Erteilung der Anfragenummer per Mail übermittelt werden.
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